E-Rechnung für Handwerksbetriebe
Zwischen Baustelle und Büro bleibt wenig Zeit für Bürokratie. Die Umstellung ist kleiner, als sie klingt — wenn man die eigenen Fälle sortiert.
Ihre Fristen
Privatkunden (der häufigste Fall im Handwerk): keine E-Rechnungspflicht. Gewerbekunden, Hausverwaltungen, Generalunternehmer: E-Rechnung ab 2027 (über 800.000 € Vorjahresumsatz) bzw. ab 2028 (alle). Öffentliche Aufträge: XRechnung mit Leitweg-ID ist dort schon heute Standard.
Empfang: läuft bereits
Großhändler und Lieferanten stellen zunehmend auf strukturierte Rechnungen um. Seit 2025 dürfen sie das ohne Ihre Zustimmung — ein Prüfwerkzeug zum Lesen und eine geordnete Ablage (acht Jahre, § 14b UStG) reichen als Antwort.
Der einfachste Einstieg
Sie müssen nicht die Software wechseln. Für die gelegentliche B2B-Rechnung genügt ein kostenloser Generator im Browser; die XML-Datei senden Sie per E-Mail. Wer regelmäßig dieselben Auftraggeber abrechnet, spart mit Kundenstamm und fortlaufenden Nummern zusätzlich Zeit.
Abschlags- und Schlussrechnungen
Das Bau-Übliche (Abschläge, Sicherheitseinbehalte, § 13b-Fälle) bildet die Norm grundsätzlich ab, die Details stecken in den Feldern. Für komplexe Bauabrechnung lohnt der Blick, ob Ihre Branchensoftware XRechnung exportiert — für alles Übrige reicht der schlanke Weg.