E-Rechnung im Verein
Mitgliedsbeiträge bleiben außen vor — aber viele Vereine sind unternehmerischer, als sie denken.
Wann ein Verein als Unternehmer gilt
Verkauft der Verein Werbung, betreibt eine Vereinsgaststätte, vermietet Flächen oder verkauft Trikots, handelt er insoweit unternehmerisch. Für diesen Bereich gelten die E-Rechnungsregeln wie für jedes Unternehmen.
Empfangen: ja, seit 2025
Im unternehmerischen Bereich muss der Verein E-Rechnungen empfangen können — etwa vom Getränkelieferanten. Ein E-Mail-Postfach, ein kostenloses Prüfwerkzeug und eine geordnete Ablage genügen.
Ausstellen: meist erst 2028, oft gar nicht
Sponsoring-Rechnungen an Firmen sind B2B — hier greift die Ausstellungspflicht nach den üblichen Fristen (2027/2028). Viele kleine Vereine fallen zudem unter die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) und sind vom Ausstellen dauerhaft befreit; Rechnungen an Mitglieder oder Privatpersonen sind ohnehin nicht betroffen.
Praktischer Rat für den Vorstand
Einmal klären, welche Einnahmen unternehmerisch sind; ein Postfach für Eingangsrechnungen festlegen; für die gelegentliche Sponsoring-Rechnung einen kostenlosen Generator nutzen. Das Thema ist damit für die meisten Vereine erledigt.